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Frischer Wind fürs Bibertal - BIB Bürgerinteressenvertretung Bibertal e.V. |
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Sehr geehrter Herr Deutschenbaur, nach sorgfältiger Überprüfung sämtlicher Unterlagen, insbesondere der uns vorgelegten Wahlunterlagen und der Niederschrift über die Sitzung des Beschwerdeausschusses für die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2020 bei der Regierung von Schwaben vom 17.02.2020 halten wir folgendes fest: Die Mitglieder der Bürgerinteressenvertretung Bibertal (BIB) e.V. haben sich am 21.01.2020 auf Einladung des Beauftragten, also Ihnen, zur Aufstellungsversammlung für die Gemeinderatswahl in der Gemeinde Bibertal versammelt, nachdem am selben Tag zu dieser Versammlung geladen wurde. Noch am selbigen Abend wurde ein Wahlvorschlag beschlossen, der am darauffolgenden Tag, also am 22.01.2020 beim Wahlleiter der Gemeinde Bibertal, Herrn Franz Kempter, abgegeben wurde. Mit Schreiben vom 05.02.2020 der Gemeinde Bibertal teilte der Wahlleiter Franz Kempter der BIB nunmehr mit, dass der Wahlausschuss der Gemeinde Bibertal die BIB zur Wahl nicht zugelassen hat, da der Wahlvorschlag der BIB unheilbare Mängel aufweise. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass gemäß § 39 Abs. 4 S. 2 der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung zwischen Ladung und Aufstellungs-versammlung mindestens 3 Tage vergangen sein müssen, was unstreitig nicht der Fall war. Gegen diese Entscheidung hat die BIB bei der Regierung von Schwaben Beschwerde eingelegt. Über diese Beschwerde hat der Beschwerdeausschuss bei der Regierung von Schwaben am 17. Februar 2020 getagt. Dieser hat nun zu Protokoll festgehalten,
Zitat:
Der Wahlleiter der Gemeinde Bibertal wäre also
1.) Der Wahlleiter der Gemeinde Bibertal wäre nach den Feststellungen des Beschwerdeausschusses danach
2.) Hätte nun der Wahlleiter zum Zeitpunkt des Eingangs des Wahlvorschlages der BIB, also am 22.01.2020, oder am Tag darauf, den Wahlvorschlag der BIB überprüft, so hätte er bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst am 05.02.2020 festgestellt, dass der eingereichte Wahlvorschlag der BIB nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Der Wahlleiter hätte dann, bei Einhaltung seiner gesetzlichen und dienstlichen Verpflichtungen, unverzüglich den Beauftragten der BIB benachrichtigen können und müssen, was jedoch ebenfalls nicht geschah. Hätte der Wahlleiter nunmehr unverzüglich, wie es seine gesetzliche und dienstliche Pflicht gewesen wäre, Sie als Bevollmächtigten der BIB benachrichtigt, so hätte die BIB ohne weiteres eine nochmalige Wahlversammlung ansetzen können. Bis zu der am 03.02.2020 ablaufenden Frist wäre hierzu reichlich Zeit gewesen. Bis zum 03.02.2020 wären vom Eingang des fehlerhaften Wahlvorschlages beim Wahlleiter sage und schreibe noch 13 Tage, also fast zwei Wochen, Zeit gewesen, eine Wahlversammlung unter Einhaltung der 3-tägigen Ladungsfrist abzuhalten. Auch dies hat der Beschwerdeausschuss der Regierung von Schwaben bestätigt. Er führt hierzu wörtlich aus:
Zitat:
Wir erlauben uns insoweit aus dem Protokoll der Sitzung des Beschwerdeausschusses zu zitieren:
Zitat:
Der Beschwerdeausschuss bei der Regierung von Schwaben stellt also ausdrücklich fest, dass der Wahlleiter der Gemeinde Bibertal gegen Art. 32 Abs. 1 des Gemeindelandkreiswahlgesetzes verstoßen hat. Aus welchem Grunde der Wahlleiter gegen diese gesetzliche Verpflichtung verstoßen hat, war leider nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, bleibt aber unter dem Strich festzuhalten.
Es ist nunmehr zusammenfassend festzustellen,
dass der Wahlleiter der Gemeinde Bibertal gegen klare gesetzliche
und dienstliche Pflichten, nämlich die Einhaltung der Bestimmungen
des Gemeindelandkreiswahlgesetzes verstoßen hat. Hätte der Wahlleiter, seiner gesetzlichen und dienstlicher Verpflichtung folgend, unverzüglich die BIB informiert, so wäre mehrfach innerhalb der noch bis zum Fristende verbleibenden Zeit eine Ladung entsprechend den Bestimmungen des Gemeindelandkreiswahlgesetzes zu einer ordnungsgemäßen Versammlung möglich gewesen, da die Ladungsfrist lediglich 3 Tage dauert und die Frist zur Mängelbeseitigung erst am 03.02.2020 um 18.00 Uhr geendet hat und der bis dahin verbleibende Zeitraum, also der Zeitraum vom Eingang des fehlerhaften Wahlvorschlages bis zum 03.02.2020 noch 13 Tage betragen hat. Es ist daher nachvollziehbar, wenn sich Ihnen und der BIB der Eindruck aufdrängt, dass der Wahlleiter der Gemeinde Bibertal vorsätzlich wegen der mir geschilderten bestehenden Differenzen zwischen der BIB bzw. dessen Vorsitzenden, also Ihnen, und der Gemeinde Bibertal, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, indem er, wie es den Anschein hat, abgewartet hat, bis die Frist zur Mängelbeseitigung abgelaufen ist und es somit der BIB faktisch nicht mehr möglich war, einen gültigen,geheilten Wahlvorschlag unter Einhaltung der erforderlichen Ladungsfrist einzureichen. Dies muss umso mehr von der BIB befürchtet werden, als der Wahlleiter der Gemeinde Bibertal nach meinen Informationen nur insgesamt 4 Wahlvorschläge zu überprüfen hatte und die Wahlvorschläge zeitlich nacheinander und nicht gleichzeitig eingereicht wurden. Selbst wenn man dem Wahlleiter eine großzügige Frist zur Überprüfung des eingereichten Wahlvorschlages von 2 Arbeitstagen zugestehen wollte, so wäre es bei dann erfolgter Information durch den Wahlleiter der BIB jederzeit und ohne weiteres noch möglich gewesen, eine erneute Versammlung unter Einhaltung der 3-tägigen Ladungsfrist abzuhalten und einen ordnungsgemäßen Wahlvorschlag einzureichen. Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass das Verhalten des Wahlleiters der Gemeinde Bibertal einen klaren Verstoß gegen gesetzliche Verpflichtungen darstellt und einzig und allein durch diesen Verstoß letztlich verhindert wurde, dass die BIB zur Kommunalwahl 2020 antreten kann. Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwälte |
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